Unsere Leistungen -
Artenschutzprüfung
Leistungen Umweltplanung & Wasserwirtschaft - SLT-Ingenieure
Fachbeitrag WRRL
Entwässerungs-
konzept
Gewässerverträg-
lichkeitsnachweis
Ökologische
Baubegleitung
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag bzw.
Artenschutzprüfung (AFB/ASP)
Die europäischen Richtlinien zum Arten- und Lebensraumschutz (FFH-Richtlinie) sowie zum Vogelschutz (Vogelschutz-Richtlinie) enthalten verbindliche Vorgaben zum Schutz besonders und streng geschützter Arten. Diese Anforderungen sind in Deutschland durch §§ 44 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in nationales Recht überführt. In allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren, in deren Bereich entsprechende Arten vorkommen, sind daher die artenschutzrechtlichen Belange zu prüfen. Die Prüfung erfolgt dreistufig und ist beispielsweise in Nordrhein-Westfalen durch die Verwaltungsvorschrift „VV-Artenschutz“ konkretisiert.
SLT-Ingenieure erstellt hierzu die gutachterliche Bewertung Ihres Vorhabens; auf dieser Grundlage entscheidet die zuständige Behörde über die artenschutzrechtlichen Auswirkungen (Artenschutzprüfung).
Stufe 1: Vorprüfung
In dieser Stufe wird geprüft, ob und für welche Arten artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind. Nur wenn ein Konfliktpotenzial besteht, erfolgt in Stufe II eine artbezogene Einzelprüfung für die betroffenen Arten.
SLT-Ingenieure führt jährlich zahlreiche artenschutzrechtliche Vorprüfungen durch. Dafür werten wir das verfügbare Datenmaterial zum Artenspektrum aus und analysieren – bezogen auf Vorhabenstyp und Standort – alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens.
Stufe 2: Vertiefende Prüfung
In dieser Stufe wird geprüft, ob erhebliche Beeinträchtigungen relevanter Arten durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) und ein risikobasiertes Vorgehen vermieden werden können. Ggf. werden dafür gezielte Erhebungen im Gebiet durchgeführt.
Lassen sich artenschutzrechtliche Verbotstatbestände trotz dieser Maßnahmen nicht sicher ausschließen, ist ein Ausnahmeverfahren in Stufe III erforderlich.
Stufe 3: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen erfüllt sind:
Fehlen zumutbarer Alternativen,
zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und
ein mindestens gleichbleibender Erhaltungszustand der betroffenen Arten.
